RS Vwgh 1996/4/23 93/11/0178

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
KAO Krnt 1992 §73 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076

Rechtssatz

Die Krnt KAO 1992 sieht nicht vor, daß sich unter den Mitgliedern der Schiedskommission ein Richter zu befinden hat. Nach § 73 Abs 4 Krnt KAO 1992 besteht die Schiedskommission aus dem Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vorsitzendem und je einem von den Streitteilen zu berufenden Beisitzer. Da es sich somit bei der Schiedskommission nicht um eine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG handelt, sind Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission nicht nach dieser Bestimmung von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Das E 28.9.1982, 82/11/0087, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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