RS Vfgh 1993/10/14 B38/91, V1/91, V2/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art119a Abs5
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87
Flächenwidmungsplan vereinfachter der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 07.12.83
Nö BauO §12
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - infolge Einheitlichkeit von Spruch und Begründung - als Zurückweisung zu wertende Entscheidung über eine Vorstellung; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen den Anträgen der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bescheid betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Bauverbotes für eine als Grünland-Park gewidmete Fläche; keine Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes angesichts der rein verfahrensrechtlichen Natur des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines bereits außer Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes; Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des geltenden Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bauplatzerklärung

Rechtssatz

Für die Entscheidung der Nö Landesregierung war im Ergebnis allein die Erwägung maßgebend, daß durch die mit Bescheid des Gemeinderates (soweit er mit der Vorstellung bekämpft worden war) getroffene, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprechende Feststellung keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin eingetreten sein könne. Diese Begründung läßt, da Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, sodaß für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, erkennen, daß die belangte Behörde in Wahrheit die Vorstellung zurückgewiesen hat.

Angesichts der Umschreibung der Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorstellung in Art119a Abs5 erster Satz B-VG (vgl. die entsprechende Regelung in Art144 Abs1 erster Satz B-VG) ist davon auszugehen, daß auch die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung nur gegeben ist, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich ist.Angesichts der Umschreibung der Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorstellung in Art119a Abs5 erster Satz B-VG vergleiche die entsprechende Regelung in Art144 Abs1 erster Satz B-VG) ist davon auszugehen, daß auch die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung nur gegeben ist, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich ist.

Da im vorliegenden Fall der Bescheid des Gemeinderates betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Bauverbotes gemäß §20 Nö BauO für die als Grünland-Park gewidmete Fläche den Anträgen der Vorstellungswerberin Rechnung trug, vermochte er sie nicht in einem subjektiven Recht zu verletzen. Die belangte Behörde hat somit, da sie die Vorstellung der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Rechtslage zurückwies, nicht zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

Der angefochtene Bescheid beruht angesichts seiner rein verfahrensrechtlichen Natur nicht (auch) auf Bestimmungen des vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 07.12.83 und des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87. Diese Vorschriften sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell.

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 07.12.83.

Durch §7 zweiter Satz der Verordnung vom 17.12.87 wurde mit Wirkung ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (28.06.89) der vereinfachte Flächenwidmungsplan für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Klosterneuburg außer Kraft gesetzt. Der von der Antragstellerin behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre lag somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vor.

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87.

Nach §12 Nö BauO - diese Vorschrift wurde durch die mit 01.01.89 in Kraft getretene 6. Novelle, LGBl. 8200-6, neu gefaßt - besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären.Nach §12 Nö BauO - diese Vorschrift wurde durch die mit 01.01.89 in Kraft getretene 6. Novelle, Landesgesetzblatt 8200-6, neu gefaßt - besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären.

Die Stellung eines Antrages auf Bauplatzerklärung ist, da es nicht erforderlich ist, daß der Antragsteller die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen aufwendigen Planunterlagen anfertigen läßt, zumutbar.

Für die Entscheidung über einen derartigen Antrag ist in jedem Fall der Flächenwidmungsplan, soweit er das betreffende Grundstück betrifft, präjudiziell.

(Ebenso hinsichtlich der Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Flächenwidmungsplänen infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bauplatzerklärung: V8,9/92, V112/92, beide B v 14.10.93, V39/94, V40/94, beide B v 20.06.94, V374/94, B v 27.02.95, V59/95, B v 13.06.95, V174/95, B v 06.03.96).

Entscheidungstexte

  • B 38/91,V 1,2/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.10.1993 B 38/91,V 1,2/91

Schlagworte

Bescheid Spruch, Bescheidbegründung, Gemeinderecht, Vorstellung, Bescheid verfahrensrechtlicher, VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B38.1991

Dokumentnummer

JFR_10068986_91B00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten