RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0411

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob selbst ein konkret behauptetes und belegtes, grundsätzlich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall zur Verhinderung der gegenständlichen Verstöße gegen das ARG geeignet gewesen wäre (Hier: eigenständige und bewußt verheimlichte Anordnung der Sonntagsarbeit durch den Bauleiter, um einen Rückstand im Baufortschritt aufzuholen, welchen dieser selbst zu vertreten gehabt hätte, obwohl ihm für den Fall des Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen Konsequenzen angedroht waren; im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen, abgesehen von einem Arbeitsunfall, bis dahin unauffällige Tätigkeit des Bauleiters).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110411.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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