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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Bildet das Fehlen der geistigen und der körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen den Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung und hat die Behörde diese beiden Erteilungsvoraussetzungen unter den Begriff der "gesundheitlichen Eignung" zusammengefaßt, hat sie Rechte des Besitzers der Lenkerberechtigung nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110226.X05Im RIS seit
12.06.2001