RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0226

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bildet das Fehlen der geistigen und der körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen den Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung und hat die Behörde diese beiden Erteilungsvoraussetzungen unter den Begriff der "gesundheitlichen Eignung" zusammengefaßt, hat sie Rechte des Besitzers der Lenkerberechtigung nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110226.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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