RS Vwgh 1996/4/24 93/15/0028

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2;
EStG 1988 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0066 3

Stammrechtssatz

In der Abänderung der mit den Mietern abgeschlossenen Verträge (bzw den Neuabschluß eines Mietvertrages), die eine wesentliche Erhöhung der vereinbarten Mietzinse gegenüber den für die Streitjahre vereinbarten Mietzinsen zum Gegenstand hatte, liegt eine wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150028.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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