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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0066 3Stammrechtssatz
In der Abänderung der mit den Mietern abgeschlossenen Verträge (bzw den Neuabschluß eines Mietvertrages), die eine wesentliche Erhöhung der vereinbarten Mietzinse gegenüber den für die Streitjahre vereinbarten Mietzinsen zum Gegenstand hatte, liegt eine wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150028.X02Im RIS seit
20.11.2000