RS Vwgh 1996/4/24 95/03/0306

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §40;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß "entsprechend dem Tempomat seine Geschwindigkeit mit (hier:) 80 km/h eingestellt" gewesen sei, kann das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil auch in einem solchen Fall die Überschreitung der "eingestellten" Geschwindigkeit nicht ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030306.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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