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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Aufenthaltsverbot (gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z1 FremdenG) für die Dauer von zehn Jahren über den erst sechzehnjährigen Antragsteller, weil er wegen schweren Raubes verurteilt worden war; neuerliche Anzeige, unregelmäßiger Schulbesuch.Aufenthaltsverbot (gemäß §18 Abs1 in Verbindung mit Abs2 Z1 FremdenG) für die Dauer von zehn Jahren über den erst sechzehnjährigen Antragsteller, weil er wegen schweren Raubes verurteilt worden war; neuerliche Anzeige, unregelmäßiger Schulbesuch.
Beachtliche, aber nicht zwingende öffentliche Interessen;
schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben;
Antragsteller lebt seit seiner Geburt mit Familie in Österreich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1644.1993Dokumentnummer
JFR_10068985_93B01644_01