RS Vwgh 1996/4/24 92/15/0128

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0243 2

Stammrechtssatz

Eine unterbliebene Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung bzw Hinzurechnung nach § 7 Z 3 GewStG stellt kein zu berichtigendes Versehen iSd § 293 Abs 1 BAO dar. Der normative Gehalt des § 293 Abs 1 BAO stellt darauf ab, die Möglichkeit zu schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichen Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Fehler, die der Abgabenbehörde bereits im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigungsfähig iSd § 293 BAO, und zwar auch dann nicht, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt (Hinweis E 20.6.1990, 89/13/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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