RS Vwgh 1996/4/24 93/12/0248

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §10;
B-VG Art130 Abs2;
DO Wr 1966 §18 Abs1;
DO Wr 1966 §54 Abs1 Z2;
DO Wr 1966 §54a Abs1;
DO Wr 1966 §54a Abs4;

Rechtssatz

Gegenstand des Kündigungsverfahrens nach § 54a Wr DO ist für die erstinstanzliche Behörde die durch Bescheid zu bewirkende rechtsgestaltende Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses zu einem nach § 54a Abs 4 Wr DO bestimmten Zeitpunkt. Aus § 54a Abs 1 Wr DO (argumentum: auflösen) iVm § 18 Abs 1 Wr DO ist abzuleiten, daß der Tag, zu dem das provisorische Dienstverhältnis aufgelöst wird, jedenfalls noch innerhalb der Probedienstzeit liegen muß. Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist für die Berufungsbeh angesichts § 54a Wr DO unter Beachtung des Zweckes der Probedienstzeit und des Umstandes, daß die Dienstbehörde erster Instanz bei Ausübung ihres Ermessens nur das Verhalten des gekündigten Beamten bis zur Erlassung ihres Bescheides berücksichtigen kann, JEDENFALLS die rechtsgestaltende Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses zu dem durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Termin. Daher kann die Berufungsbehörde jedenfalls Umstände berücksichtigen, die zeitlich zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Auflösungstermin des provisorischen Dienstverhältnisses liegen. Dem steht das E 27.4.1953, 2157/52, VwSlg 2946 A/1953 nicht entgegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Ermessen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120248.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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