RS Vwgh 1996/4/24 94/13/0054

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §51;
BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §68 Abs5;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Die Auffassung, deswegen, weil ein Gebäude ein einheitlicher Baukörper sei, könne an einzelnen Teilen eines Gebäudes kein selbständiges wirtschaftliches Eigentum begründet werden, ist nicht zutreffend. Vielmehr sind Investitionen des Nutzungsberechtigten im allgemeinen diesem als dessen wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 293). Mit dem Einwand, die von ihm vorgenommenen

Investitionen würden bei der Bewertung des Grundvermögens des Eigentümers der Gebäude erfaßt, verkennt der Abgabepflichtige die Unterschiedlichkeit der Wirtschaftsgüter, welche durch die getätigten Investitionen eine Wertsteigerung erfahren (können): Während es für den Eigentümer das Gebäude ist, dessen Wert sich allenfalls erhöht, bezieht sich die Wertsteigerung im Betriebsvermögen des Nutzungsberechtigten auf den Wert seines Nutzungsrechtes, somit auf sein Wirtschaftsgut Recht zur betrieblichen Nutzung eines fremden Gebäudes. Dabei wird beim Eigentümer im Rahmen des Einheitswertes des Grundvermögens nur eine allfällige Wertsteigerung des Grundstückes erfaßt, die mit den Investitionen des Nutzungsberechtigten nicht identisch sein muß. Die Unterschiedlichkeit der in ihrem Wert gesteigerten Wirtschaftsgüter rechtfertigt demnach auch die daraus erfließenden steuerlichen Konsequenzen bei beiden Partnern der Nutzungsvereinbarung (Hinweis E 9.11.1994, 94/13/0138, 0139). Der Umstand, daß in den Vereinbarungen zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Eigentümer eine Ablöse der getätigten Investitionen nicht vorgesehen ist, ist für deren Beurteilung als Wirtschaftsgut nicht von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 6.11.1969, 1733/68; E 9.11.1994, 94/13/0138, 0139). Auch das Vorbringen, "alleiniger Nutznießer" des mit den Investitionen verbundenen "geschäftlichen Vorteils" sei nicht der Abgabepflichtige als Wohlfahrtseinrichtung des Eigentümers, sondern der Eigentümer gewesen, ist gleichfalls für die Bewertungsfähigkeit der Zubauten, Aufbauten und Umbauten nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130054.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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