RS Vwgh 1996/4/24 95/03/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a idF 1995/471;
AVG §56;
AVG §67a Abs2;
B-VG Art129b Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Kostenbeamte des UVS nach § 51a zweiter Satz AVG idF BGBl 1995/471 gerade nicht durch Bescheid entscheiden, weil nach Art 129b Abs 5 B-VG zur Entscheidung der UVS nur Kammern oder Einzelmitglieder berufen sind, und daneben keine anderen Entscheidungsorgane geschaffen werden dürfen. Eine mit "Zeugengebühren" überschriebene Erledigung des Kostenbeamten des UVS stellt sich als eine vorläufige Bekanntgabe der Zeugengebühr durch den Kostenbeamten nach § 51a zweiter Satz AVG idF BGBl 1995/471 dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030302.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten