RS Vwgh 1996/4/24 95/12/0298

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG handelt es sich um eine Nebengebühr, die nur bei Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des § 61 Abs 1 GehG, insbesondere also bei Erbringung der dauernden Unterrichtserteilung, und demnach nicht während eines Urlaubes zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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