RS Vwgh 1996/4/24 94/15/0025

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §14 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Unternehmen bzw Betrieben, die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs in Konkurrenz mit anderen Unternehmen umsetzen, ist vor allem auf die Übertragung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustellen, die es ermöglicht, vom bisherigen Standort aus mit dem bisherigen Kundenstock das Unternehmen fortzuführen. Das Warenlager gehört unter Gesichtspunkten der Unternehmensübereignung nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes, wenn es in der branchenbedingten Natur der Waren liegt, daß sie kurzfristig erneuert, also rasch umgesetzt werden, sodaß weniger das Warenlager als die Lage des Betriebes und damit die Räumlichkeiten und die gesicherten Beziehungen zu den Kunden von Bedeutung sind (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung/3, 94 ff; E 19.5.1993, 91/13/0022).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150025.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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