RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0158

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §68 Abs4 idF 1983/587;
BewG 1955 §68 Abs4 Z1 idF 1988/402;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Forderungsabtretung, bei der ein Regreß ausgeschlossen ist und somit das Ausfallswagnis auf den Zessionar übergeht, mag für den Zedenten eine Leistung iSd Umsatzsteuerrechtes sein dem Zessionar kommt jedoch als Forderungskäufer nur die Rolle des Leistungsempfängers zu (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG 1972, 29; Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 188; Rau/Dürwächter/Flick/Geist, UStG, § 1 Tz 375 "Factoring"; BFH-E 10.12.1981, VR 75/76, BStBL 1982 II 200). Der Abgabepflichtige (eine auf Finanzierung von Außenhandelsgeschäften spezialisierte Bank) hat sohin durch den Forderungskauf eine Leistung iSd Umsatzsteuerrechtes nicht erbracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130158.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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