RS Vwgh 1996/4/25 96/06/0065

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung stellt ein Dauerdelikt dar (Hinweis E 7.12.1989, 88/06/0110). An sich wäre nach dem Wortlaut der strafbare Tatbestand mit der Beendigung der Bauführung abgeschlossen. § 23 Abs 4 Slbg BauPolG hat jedoch ausdrücklich den Fortbestand der Strafbarkeit normiert. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung liegt somit der strafbare Tatbestand der Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Vorliegen einer Baubewilligung solange vor, bis entweder eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die bauliche Anlage abgetragen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060065.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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