RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0216

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

§ 107 Abs 2 WRG findet für den Fall, daß keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070216.X03

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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