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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 Abs1 iVm §52 Abs4 FremdenG.Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 Abs1 in Verbindung mit §52 Abs4 FremdenG.
Entscheidung des UVS wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und ist daher - gleich einem Schubhaftbescheid - einem Vollzug zugänglich.
Unverhältnismäßiger Nachteil nicht ausreichend dargetan; Beschwerdeführer legt nur Nachteile dar, die er im Falle seiner Abschiebung zu gewärtigen hätte, welche nicht Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1809.1993Dokumentnummer
JFR_10068874_93B01809_01