RS Vwgh 1996/4/25 95/16/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0130 3 (hier: Anteilsabtretung und Garantieleistung vereinbart)

Stammrechtssatz

Da nach § 17 Abs 1 zweiter Satz GebG zum Urkundeninhalt auch der Inhalt einer Schrift zählt, die durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird (Hinweis Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Textziffer I zu § 17 GebG, 2T/1Y), ist auch der Inhalt der Zusatzvereinbarung (hier zu einem Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils an einer GmbH) für die Festsetzung der Gebühr maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160248.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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