RS Vwgh 1996/4/25 93/07/0082

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §125 Abs4;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG ist der jeweilige Istzustand eines Gewässers maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflußgebiet gilt gemäß § 38 Abs 3 WRG das bei 30- jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. "Überflutet" iSd § 38 Abs 3 WRG läßt nur den Schluß zu, daß die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Ein - allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender - konsensgemäßer Ausbauzustand eines Gewässers kann für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses nicht maßgeblich sein. Dieses Ergebnis wird noch durch den letzten Satz des § 38 Abs 3 WRG bestätigt, wonach die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Dieser Ausweisung der Abflußgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu (vgl. auch § 125 Abs 4 WRG). Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflußverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X11

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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