RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0038

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Ist eines der beiden in § 21 Abs 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 812, Anm 2 zu § 21 VStG; hier ist bei der Vielzahl von Planabweichungen und im Hinblick auf die Eindeutigkeit ihrer Bewilligungspflicht unzweifelhaft, daß nicht davon die Rede sein kann, daß das Verschulden des Besch in bezug auf eine Verwaltungsübertretung gem § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 geringfügig ist, hat er es doch offensichtlich pflichtwidrig unterlassen, selbst und unabhängig vom beauftragten Bauausführenden entsprechende Vorkehrungen zu treffen oder zumindest Informationen einzuholen; eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt daher schon deshalb nicht in Betracht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060038.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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