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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;Rechtssatz
Ist eines der beiden in § 21 Abs 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 812, Anm 2 zu § 21 VStG; hier ist bei der Vielzahl von Planabweichungen und im Hinblick auf die Eindeutigkeit ihrer Bewilligungspflicht unzweifelhaft, daß nicht davon die Rede sein kann, daß das Verschulden des Besch in bezug auf eine Verwaltungsübertretung gem § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 geringfügig ist, hat er es doch offensichtlich pflichtwidrig unterlassen, selbst und unabhängig vom beauftragten Bauausführenden entsprechende Vorkehrungen zu treffen oder zumindest Informationen einzuholen; eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt daher schon deshalb nicht in Betracht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060038.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009