RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0114

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Rechtssatz

Schließt eine in einem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG enthaltene Parteierklärung nicht nur die Zustimmung zu Art und Weise der Projektsausführung, sondern auch zur projektsbedingten Beanspruchung des Grundeigentums in sich (Hinweis E 11.2.1965, 1339/64, VwSlg 6589 A/1965), kann diese Zustimmungserklärung einseitig nicht widerrufen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Konsenswerber ein neues Projekt zur Bewilligung einreicht. Diesfalls werden im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens abgeschlossene Übereinkommen im wasserrechtlichen Konsens, den der Berechtigte nicht mehr in Anspruch nehmen will, gegenstandslos (Hinweis E 20.9.1979, 1732/79). Im Zeitpunkt der Verwirklichung der Projektsabweichung geht nämlich eine bei Abschluß des Übereinkommens von den Parteien wesentliche Voraussetzung verloren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070114.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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