RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0077

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs13;
AWG 1990 §44 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art15 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erst wenn durch entsprechende Ermittlungen festgestellt ist, ob gefährliche Abfälle (mindestens) den überwiegenden Betriebszweck der Anlage (hier: zur Behandlung mineralölhältiger Abwässer und Schlämme) darstellen, besteht eine Bewilligungspflicht nach § 29 Abs 1 Z 2 AWG 1990 (in der Stammfassung) mit der Folge, daß gem § 29 Abs 13 AWG 1990 (in der Stammfassung) seit dem Inkrafttreten des AWG 1990 am 1.7.1990 eine Baubewilligungspflicht gar nicht mehr besteht. Die Baubewilligungspflicht ist unmittelbar mit dem Inkrafttreten des AWG 1990 entfallen, weil die Übergangsregelung des § 44 Abs 6 AWG 1990 (in der Stammfassung) wonach "anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sind", nur auf Rechtsvorschriften des Bundes und nicht (auch) auf landesrechtliche Bauvorschriften bezogen ist (Hinweis E 17.9.1991, 87/05/0201, und B 22.9.1992, 92/05/0205). Eine Übergangsregelung, derzufolge die bereits am 1.7.1990 anhängigen Bauansuchen auch weiterhin nach den Bauvorschriften der Länder zu erledigen sind, hätte ebenfalls einer Verfassungsbestimmung bedurft (Hinweis B 22.9.1992, 92/05/0205).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060077.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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