RS Vwgh 1996/4/25 95/16/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §120;
HGB §167;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0266 B 27. März 1996 95/16/0263 E 3. Oktober 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/16/0051 5

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Gegenleistung des Abgabepflichtigen stellt sich die Frage, ob es sich bei dem im Schenkungsvertrag mit "Verrechnungskonto" bezeichneten Konto um ein negatives Kapitalkonto handelt. Vom Kapitalkonto sind nämlich weitere Gesellschafterkonten zu unterscheiden, die häufig als Privatkonto, oft auch unter anderen Bezeichnungen - wie etwa "Verrechnungskonto" - geführt werden und eine andere rechtliche Bedeutung haben können; meist sollen sie nicht den Kapitalanteil, sondern echte Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ausweisen (Hinweis: Torggler-Kucsko in Straube HGB I/2, Rz 13 zu § 120 HGB). Ein solches Konto weist ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehendes Schuldverhältnis aus (Hinweis: Schilling im GroßK/4, Rz 10 zu § 167 HGB); es führt, wenn es negativ ist, zu einer Schuldverpflichtung gegenüber der Gesellschaft und berechtigt im Konkurs der Gesellschaft den Masseverwalter zur Einforderung (Hinweis: Igerz, Die große GmbH & Co, GesRZ 1993, 80). Sollte das Beweisverfahren ergeben, daß tatsächlich ein derartiges Verrechnungskonto übernommen wurde, dann wird auch dessen (ermittelte) Höhe für die Beurteilung der Frage, ob ein offenbares Mißverhältnis und damit eine gemischte Schenkung vorliegt, heranzuziehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160264.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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