RS Vwgh 1996/4/25 93/07/0082

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0066 E 15. November 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die in § 13 Abs 3 WRG normierte, im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen Versorgung mit Nutzwasser und Trinkwasser kann von der Gemeinde gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 durchgesetzt werden. Die Einwendungen der betroffenen Gemeinde, daß die Errichtung einer Tankstelle im Schongebiet einer Trinkwasserversorgungsanlage abgelehnt werde, da die Wasserversorgungsanlage die Haupttrinkwasserversorgung der Gemeindebewohner darstelle, und im Falle einer Verunreinigung des Trinkwassers die Wasserversorgung für die gesamte Gemeinde ausfalle, bringen zum Ausdruck, daß nach Ansicht der Gemeinde durch die wasserrechtliche Bewilligung des vorliegenden Projektes eine Verletzung des § 13 Abs 3 WRG 1959 gegeben ist. Im Rahmen dieser erhobenen Einwendungen war die betroffene Gemeinde berechtigt, weiteres ergänzendes Vorbringen, wonach die gegenständliche Tankstelle in einer Erdbebenlinie liege, zu erstatten (hier Erhebung der ergänzenden Einwendungen im Berufungsverfahren). In diesem Fall liegt keine Präklusion vor, weshalb die Behörde zur Durchführung entsprechender Ermittlung verpflichtet ist (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0171, 0172). Die betroffene Gemeinde hat mit ihrem "Erdbebenargument" die ihre Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 begründenden Einwendungen iSd dargestellten Rechtslage präzisiert.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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