RS Vfgh 1993/11/29 B659/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §2
EMRK Art10

Rechtssatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechts und des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes aufgrund mehrerer Schuldsprüche.

Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines Schuldspruchs eine Verletzung des Gleichheitsrechtes deshalb geltend, weil sein Verhalten als Prozeßpartei wegen seiner Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsstand gegenüber den anderer Verfahrensparteien unterschiedlich beurteilt werde. Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich begründbar, weil auch das Verhalten des in eigener Sache vor einer Behörde einschreitenden Rechtsanwaltes einem Dritten das Bild standesgemäßer Gepflogenheiten bietet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B659.1990

Dokumentnummer

JFR_10068871_90B00659_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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