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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Mangels Vorliegens eines Antrages der Beteiligten ist die Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG nicht vorzunehmen. Ein solches Übereinkommen, das sich mit den erforderlichen Unterschriften in schriftlicher Form unter den vorgelegten Verwaltungssakten befindet, wird dadurch jedoch nicht gegenstandslos. Dieses im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten geschlossene Übereinkommen hat die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, daß es unmittelbar ein Recht schafft und daß die Behörde an das Übereinkommen gebunden ist (Hinweis E 23.1.1926, 576/25, VwSlg 14123 A/1926).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070114.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011