RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0039

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §35 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §7;

Rechtssatz

Eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, muß sich auch bewußt sein, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert", wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (Hinweis E 17.6.1980, 237/80; hier betreffend § 7 VStG iVm § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 iVm § 35 Abs 2 Vlbg BauG 1972). Im Hinblick auf § 55 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 ist diese Person als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen zu bestrafen, die als Bauausführende iSd § 37 Vlbg BauG 1972 auf der Basis der vom Bauherrn bzw seinem Vertreter eingeholten bzw einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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