RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0033

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BAO §245 Abs1;
BAO §278;
B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §191 Abs1;
LAO NÖ 1977 §208;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die rechtskraftfähige unzutreffende Entscheidung (Zurückweisung der Berufung der mitbeteiligten Parteien wegen Verspätung) des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, der erstinstanzliche Abgabenbescheid sei gegenüber den mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen, wurden diese in subjektiven Rechten verletzt. Im Hinblick auf diese Rechtsverletzung der Vorstellungswerber (der mitbeteiligten Parteien) durch den mit Vorstellung bekämpften Berufungsbescheid wurden durch dessen Aufhebung keine subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170033.X04

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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