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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §23 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanales - und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 faktisch - möglich ist (auf die rechtliche Zulässigkeit kommt es aus dem Grunde des § 21 Abs 2 NÖ LAO 1977 nicht an).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170038.X02Im RIS seit
20.11.2000