RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0038

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1;
LAO NÖ 1977 §21 Abs2;

Rechtssatz

Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanales - und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 faktisch - möglich ist (auf die rechtliche Zulässigkeit kommt es aus dem Grunde des § 21 Abs 2 NÖ LAO 1977 nicht an).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170038.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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