RS Vwgh 1996/4/26 95/17/0122

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §1 Abs1;
RAO 1868 §34 Abs1 litd;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ein durch die Verzichtsleistung gem § 34 Abs 1 lit d RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt. Eine von ihm unterfertigte VwGH-Beschwerde oder Mängelbehebung trägt somit keine Unterschrift eines Rechtanwaltes iSd § 24 Abs 2 VwGG, die formellen Voraussetzungen einer VwGH-Beschwerde sind damit nicht erfüllt (hier: Die Beschwerdeergänzung entbehrt der Unterschrift eines eingetragenen Rechtsanwaltes, sodaß dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde).

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170122.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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