RS Vwgh 1996/4/26 92/17/0080

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 idF 1990/044;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1 idF 1981/013;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Da das Delikt der Nichtentrichtung der Abgabe gem § 7 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 mit Ablauf des zehnten Tages jedes Monats für das Vormonat bereits vollendet und beendet ist, scheidet eine Scheinkonkurrenz in Form eines fortgsetzten Deliktes aus. Wurde dem Abgabepflichtigen fahrlässige Abgabenverkürzung angelastet, ist ein fortgesetztes Delikt ebenfalls ausgeschlossen (Hinweis: E 4.9.1992, 91/13/0021, VwSlg 6706 F/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170080.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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