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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 idF 1990/044;Rechtssatz
Der Straftatbestand des § 10 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 idF 1990/44 ist ein Erfolgsdelikt, da das Tatbild auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich der Verkürzung der Abgabe durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abstellt. Die Abgabenverkürzung liegt vor, wenn die Abgabe nicht am zehnten Tag jedes Monats für den Vormonat (§ 7 Abs 1 erster Satz Wr GetränkesteuerG 1971 idF 1980/13) entrichtet wird. Damit ist das Delikt vollendet und beendet. Eine nach Eintritt des Erfolges vorgenommene Handlung oder weiter andauernde Unterlassung vermag an der eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170080.X01Im RIS seit
20.11.2000