RS Vwgh 1996/4/30 96/18/0182

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0309 1 (hier Vorbringen des Fremden, er sei durch gerechtfertigten Notstand gezwungen gewesen, nach Österreich ohne gültigen Sichtvermerk einzureisen ("Schuldausschließungsgrund"))

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 FrG 1993 stellt allein auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ab, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen ein für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes erforderlich gewesenes Tätigwerden des Fremden unterblieben ist (hier: Versäumung rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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