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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ungültigerklärung eines Sichtvermerks wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Unterlassung der gebotenen InteressenabwägungRechtssatz
Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit zwei Jahren in Österreich lebender Schüler. Er hat enge familiäre Bindungen zu Österreich: Er wohnt seit seiner Einreise bei seinen (bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet ansässigen) Eltern, von denen er auch Unterhalt bezieht. Diese Umstände waren der belangten Behörde bekannt.
(siehe auch E v 27.09.93, B1041/93).
Schlagworte
Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1320.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93B01320_01