RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0195

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

ABGB §144;
AVG §9;
SchBeihG 1983 §14 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0159 E 6. Mai 1996

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 14 Abs 2 SchBeihG sind jedenfalls für den Bereich der Antragstellung auf Gewährung von Beihilfen keine Überlegungen anzustellen, ob sich aus Regelungen des bürgerlichen Rechts die beschränkte prozessuale Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger für Angelegenheiten der Schülerbeihilfe ergibt (Hinweis E 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Minderjährige Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100195.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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