RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0260

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 94/10/0071 2

Stammrechtssatz

Mit Einwendungen der Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, die allein darauf abzielten darzutun, daß und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei, kann nicht aufgezeigt werden, inwiefern damit in ihr die (beschränkte) Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw auf Abwehr von diesem Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist (Hinweis E 26.2.1987, 86/07/0224-0228, E 21.12.1987, 87/10/0051, und E 28.3.1988, 87/10/0140).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100260.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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