RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0272

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 93/10/0242 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung des Rodungsinteresses zu Siedlungszwecken nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 iVm § 17 Abs 3 ForstG 1975 ist es der Forstbehörde nicht verwehrt, auf sämtliche hiebei relevanten Umstände, darunter auch auf die geänderte Zielsetzung der örtlichen Raumplanung, Bedacht zu nehmen. (Die Forstbehörde war im konkreten Fall im Rahmen der ihr obliegenden Interessenabwägung dazu sogar verpflichtet, da erst die Berücksichtigung auch der Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung eine zutreffende Beurteilung des Gewichtes des öffentlichen Siedlungsinteresses ermöglichte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100272.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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