RS Vwgh 1996/5/6 96/10/0014

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Mit der Geltendmachung des Rechtes auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, des Rechtes auf einen nachvollziehbaren Bescheidausspruch und des Rechtes auf ein faires Verfahren, werden lediglich Beschwerdegründe bezeichnet. Der Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, wird damit nicht entsprochen. Auch beim Begriff "Fehlen eines Ortsbildbegriffes" handelt es sich vor dem Hintergrund der von der belBeh herangezogenen materiellrechtlichen Vorschriften nicht um ein subjektives Recht, in dem der Bf verletzt sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100014.X03

Im RIS seit

02.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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