RS Vwgh 1996/5/6 93/10/0182

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/23 94/10/0149 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf § 19 Abs 5 ForstG 1975, der die Parteistellung autoritativ bestimmt, erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der jeweils vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zukommt; nur dann, wenn § 19 Abs 5 ForstG 1975 im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist an Hand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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