RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §22;
ForstG 1975 §24;
ForstG 1975 §28;
ForstG 1975 §30 Abs2 litc idF 1987/576;
ForstG 1975 §31 Abs2;

Rechtssatz

In der Frage, ob dem Waldeigentümer im Zuge der Bannlegung - und daher verbunden mit § 31 ForstG 1975 - solche Maßnahmen auferlegt werden dürfen, zu denen er (ebenso) aufgrund der Eigenschaft des betreffenden Waldes als Schutzwald verpflichtet ist, ist auf folgendes Bedacht zu nehmen: Eine Anordnung, aus der sich allgemein die Subsidiarität der einen oder anderen Regelung ergäbe, enthält das Gesetz nicht. Angesichts des § 31 Abs 2 ForstG 1975 bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen Dritter, insbesondere der Begünstigten, keine Bedenken dagegen, daß eine Bannlegung - die Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erforderlichkeit nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen vorausgesetzt - auch solche Maßnahmen umfaßt, zu denen der Waldeigentümer auch auf Grund anderer forstrechtlicher Vorschriften, etwa jener über die Schutzwaldbewirtschaftung, verpflichtet ist. Einerseits ist nur im Rahmen des Verfahrens über eine Bannlegung den Begünstigten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, mit deren Hilfe sie ihr Interesse an der Bannlegung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr durchsetzen können (vgl § 30 Abs 2 lit c ForstG 1975); andererseits stellt § 31 Abs 2 ForstG 1975 sicher, daß die Begünstigten nicht zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen werden, zu deren Durchführung oder Duldung der Waldeigentümer nach anderen Vorschriften, etwa jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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