RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §28 Abs1;

Rechtssatz

Die Bannlegung knüpft an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gem § 28 ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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