RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0086

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §18 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs 4 SchUG hängt vom "Nichtausreichen der Unterlagen" iSd § 71 Abs 4 zweiter Satz SchUG ab. Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist iZm Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs 6 SchUG und § 2 Abs 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen. Der Hinweis auf den "speziellen Prüfungsdruck" als Grund für die Erbringung negativ zu beurteilender Leistung läßt somit weder die Unterlagen iSd § 71 Abs 4 zweiter Satz SchUG als nicht ausreichend, noch die Beurteilung als fehlerhaft erscheinen (Hinweis E 14.3.1994, 93/10/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100086.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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