RS Vwgh 1996/5/6 91/10/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1996
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs4;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita;
LSchG Vlbg 1982 §27 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0101 E 21. September 1987 VwSlg 12540 A/1987 RS 1(hier: Verrohrung eines Gerinnes von 90 m)

Stammrechtssatz

Da der örtliche Landschaftsschutz nicht Regelungstatbestand des Vlbg Landschaftsschutzgesetzes ist, sind die darin enthaltenen Bewilligungstatbestände (hier: § 4 Abs 1 und 3) nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei einem Vorhaben um einen "gravierenden, überörtlichen, weitreichenden" Eingriff handelt, da sämtliche Vorhaben, welche die jeweiligen Tatbestandvoraussetzungen erfüllen (hier: Verrohrung eines Gerinnes von 223 m samt nachträglicher Planierung) nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind und daher dem entsprechenden Bewilligungsverfahren zu unterziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100129.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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