RS Vwgh 1996/5/6 91/10/0060

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Unterschrift des Genehmigenden muß nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden, es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen "beigesetzt" wird. Dies setzt voraus, daß eine "beigesetzte" Genehmigung nur dann einer Unterschrift (auf der Urkunde selbst) gleichgehalten werden kann, wenn eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, daß die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (hier: Rechtslage vor BGBl 1990/357).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter GenehmigungenUnterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100060.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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