Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Generelle Voraussetzung für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist, daß sich der im Besitz einer Staatsangehörigkeit befindliche Asylwerber zum Zeitpunkt der Asylantragstellung außerhalb des Landes dieser Staatsangehörigkeit (der territorialen Hoheit des Heimatlandes) befindet. Es gibt KEINE AUSNAHMEN von dieser Regel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200101.X01Im RIS seit
20.11.2000