RS Vwgh 1996/5/9 95/20/0101

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974 Art1 Abs2;

Rechtssatz

Generelle Voraussetzung für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist, daß sich der im Besitz einer Staatsangehörigkeit befindliche Asylwerber zum Zeitpunkt der Asylantragstellung außerhalb des Landes dieser Staatsangehörigkeit (der territorialen Hoheit des Heimatlandes) befindet. Es gibt KEINE AUSNAHMEN von dieser Regel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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