RS Vwgh 1996/5/10 96/02/0086

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Frist des § 31 Abs 3 erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020086.X01

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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