RS Vwgh 1996/5/10 95/02/0534

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG OÖ 1992 §14 Z4;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §16 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §2 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Das Betreiben einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 OÖ VeranstaltungsG 1992 ist als fortgesetztes Delikt zu werten, auch wenn der Beschuldigte vorbringt, daß die Fahrten auf der Go-Kart-Bahn bei schlechter Witterung nicht durchgeführt worden seien und es daher in der Natur der Sache liegt, "daß immer wieder längere Perioden bestehen, in denen keinerlei Fahrten auf der Go-Kart-Bahn möglich sind".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020534.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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