RS Vwgh 1996/5/10 95/02/0532

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §63 Abs5;
StVO 1960 §45 Abs4;
StVO 1960 §94b Abs1 litb;
StVO 1960 §94d Z4a;
StVO 1960 §94d Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0533

Rechtssatz

Sind von einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO auch Bundesstraßen erfaßt, so ist hinsichtlich dieser Straßenzüge nicht die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern gemäß § 94b Abs 1 lit b StVO die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Vollziehungsbereich des Landes und in weiterer Folge als Berufungsbehörde die der Landesregierung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020532.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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