RS Vwgh 1996/5/14 95/19/0705

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0375 2

Stammrechtssatz

Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Leistung von Unterhalt sowie zur Tragung der Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern entstehen könnten, durch Dritte unglaubwürdig sei, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der dieser These zugrundeliegenden maßgebenden Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0361).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190705.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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