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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0375 1 (hier: überwiegend Naturalunterhalt)Stammrechtssatz
Der Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden eigenen Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein dem Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 als gesichert erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191192.X01Im RIS seit
11.07.2001